Voraussetzung für die Zulassung als „Antidementivum“ ist gewöhnlicherweise der Nachweis der Überlegenheit des Medikamentes gegenüber Plazebo über einen Zeitraum von 24 Wochen in mindestens zwei unabhängigen Studien in den Bereichen der kognitiven Leistungsfähigkeit und der Fähigkeit, Alltagsdinge durchzuführen („activities of daily living“, ADL) bzw. der Verbesserung des klinischen Gesamteindrucks.
Für den M. Alzheimer konnten einige Substanzen zugelassen werden, für die diese Zulassungsvoraussetzungen gelten (Acetylcholinesterasehemmstoffe, ein NMDA-Antagonist). Daneben existiert noch das pflanzliche Ginkgo biloba zur Verbesserung altersassoziierter Leistungseinbußen bei dementiellen Syndromen, auch vaskulärer Genese.
Desweiteren sind wenige antipsychotische Substanzen unter teilweise enger Indikationsstellung zugelassen zur Therapie bei mit dementiellen Erkrankungen assoziierten psychischen Beschwerden.
Die zur Verfügung stehenden Substanzen lassen sich nach Indikation (unter Berücksichtigung der NbN) wie folgt einteilen:
Donepezil Galantamin Rivastigmin | Acetylcholinesterasehemmer | Antidementivum |
Memantin | Rezeptorantagonist (NMDA) | Antidementivum |
Ginkgo biloba | Pflanzlich, nicht näher klassifiziert | Antidementivum |
Risperidon | Rezeptorantagonist (D2, 5-HT2, NE alpha-2) | Antipsychotikum |
Zuclopenthixol | Rezeptorantagonist (D2) | Antipsychotikum |
Haloperidol | Rezeptorantagonist (D2) | Antipsychotikum |